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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2008
Aktenzeichen: VII ZR 219/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. November 2007 wird zurückgewiesen.
Die Zulassung ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die von der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Dresden (Urteil vom 14. Juni 2006 - 6 U 2321/05, BauR 2007, 400; Urteil vom 14. Juni 2006 - 6 U 195/06) gingen ohne nähere Prüfung davon aus, dass es einen Tarifstundenlohn des Spezialfacharbeiters der Berufsgruppe III 2 in der Tarifzone West gab. Nach den durch die Tarifunterlagen belegten Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Beschwerde nicht in Frage gestellt werden, ist das nicht der Fall (Tariflohn lediglich für die Berufsgruppe III). Das Berufungsgericht geht demnach bei seiner von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Dresden abweichenden Auslegung der Lohngleitklausel von einem anderen entscheidungserheblichen Sachverhalt aus.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 478.513,97 €.
Ende der Entscheidung
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