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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 18.01.2001
Aktenzeichen: VII ZR 238/00
Rechtsgebiete: AGBG


Vorschriften:

AGBG § 9 Bg, Ch
AGBG § 9 Bg, Ch

Auch bei Zusammenfassung von Vertragsstrafen in einer Klausel kann es sich um trennbare Vertragsstrafenregelungen handeln, die einer eigenständigen Inhaltskontrolle unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 73/98, BauR 1999, 645 = ZfBR 1999, 188 = NJW 1999, 1108).

BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - VII ZR 238/00 - OLG Brandenburg LG Cottbus


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VII ZR 238/00

Verkündet am: 18. Januar 2001

Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Wendt

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Mai 2000 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Restwerklohn für Dacharbeiten mit einem Auftragsvolumen von brutto 171.407,50 DM. In der Revision geht es allein um die Frage, ob die Aufrechnung der Beklagten mit einem Vertragsstrafenanspruch durchgreift.

Der Subunternehmervertrag (SUV), dem die VOB/B zugrunde liegen, enthält in § 5 und § 6 dazu folgende Regelung:

"§ 5 Ausführungsfristen

(1) Der AN beginnt mit seinen Arbeiten am 24.05.1997.

(2) ... . Sämtliche Arbeiten sind am 04.07.97 beendet.

(3) Es werden für folgende Leistungen folgende vertragliche Zwischenfristen vereinbart:

Holzbalkendecke/Richten 14.06.97 Dachdeckung 04.07.97.

...

§ 6 Vertragsstrafe

(1) Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der Überschreitung eines einzelnen Termins als Vertragsstrafe 0,2 % der Bruttoauftragssumme je Kalendertag geltend zu machen.

(2) Die Vertragsstrafe fällt nicht an, wenn der in § 5 (2) genannte Fertigstellungstermin trotz Versäumung der Anfangs- und Zwischenfristen gehalten wird; ... .

(3) Die nach (1) anfallende Vertragsstrafe wird der Höhe nach unabhängig von der Dauer der Fristüberschreitung derart beschränkt, daß sie 10 % der nach der Schlußrechnung maßgeblichen Brutto-Vergütungssumme nicht überschreitet."

Der Kläger erbrachte seine Leistungen vom 6. Juni bis 17. November 1997. Die Beklagte behielt sich bei der Bauabnahme am 1. Dezember 1997 vor, die Vertragsstrafe zu verlangen.

Das Landgericht hat der Beklagten die nur wegen Überschreitung des Fertigstellungstermins geltend gemachte Vertragsstrafe in Höhe von 17.077,50 DM zuerkannt. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Vertragsstrafenanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Vertragsstrafe sei nicht wirksam vereinbart worden.

Die vorformulierte Vertragsstrafenregelung in § 6 des von der Beklagten gestellten Formularvertrages halte vor dem Hintergrund der Unklarheitenregelung des § 5 AGBG einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand. Die Klausel sei unwirksam, weil die mögliche Kumulierung von Einzelvertragsstrafen bei Überschreitung mehrerer Einzelfristen zur Verwirkung der gesamten Vertragsstrafe führen könne, selbst wenn der Gesamtfertigstellungstermin nur um einen Tag überschritten werde. Diese unangemessene Vertragsstrafenkumulierung werde durch die Heilungsmöglichkeit gemäß § 6 Abs. 2 SUV nicht beseitigt. Die an sich unbedenkliche Vertragsstrafenregelung bei Überschreitung des Gesamtfertigstellungstermins sei kein trennbarer Klauselteil, der einer eigenen Inhaltskontrolle unterzogen werden könne.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Die in § 6 Abs. 1 SUV getroffene Vereinbarung ist wirksam, soweit sie eine Vertragsstrafe für die Überschreitung des Termins zur Fertigstellung des gesamten Werkes gemäß § 5 Abs. 2 SUV vorsieht. Allein darauf stützt die Beklagte ihren Anspruch.

a) Das Berufungsgericht geht zutreffend und von den Parteien unbeanstandet davon aus, daß die Klausel zur Vertragsstrafe bei schuldhafter Terminsüberschreitung in dem von der Beklagten gestellten Formularvertrag eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 1 AGBG ist, die zu deren Lasten der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegt. Daran ändert sich nichts dadurch, daß einzelne Vertragsteile individuell ausgehandelt sind. Wegen der überregionalen Verbreitung des verwendeten Formulars kann der Senat die der Inhaltskontrolle vorgehende Auslegung der Klausel selbst vornehmen (BGH, Urteil vom 23. Juni 1988 - VII ZR 117/87, BGHZ 105, 24, 27).

b) Die Vertragsstrafenvereinbarung in § 6 SUV ist so zu verstehen, daß jede von § 5 SUV erfaßte Ausführungsfrist mit einer Vertragsstrafe abgesichert ist. Die Vertragsstrafen können gemäß § 6 Abs. 1 SUV geltend gemacht werden "für jeden Tag der Überschreitung eines einzelnen Termins". Nach Stellung und Zusammenhang von § 5 und § 6 SUV sowie ihrer sprachlichen und optischen Gestaltung bezieht sich die Vertragsstrafenregelung einschränkungslos auf alle in § 5 SUV genannten Fristen bezüglich Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Fertigstellung einzelner Leistungen.

Eine Kumulierung von Einzelvertragsstrafen kann bedenklich sein, insbesondere wenn bei an sich geringfügigen Überschreitungen von Einzelterminen die gesamte Vertragsstrafe unabhängig davon verwirkt ist, ob der Endtermin eingehalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 73/98, BauR 1999, 645 = ZfBR 1999, 188 = NJW 1999, 1108). Eine Unwirksamkeit dieser Vertragsstrafenklauseln berührt nicht die Wirksamkeit der hiervon trennbaren Vertragsstrafenklausel zur Überschreitung des Termins zur Fertigstellung des gesamten Werkes.

c) Der geltend gemachte Vertragsstrafenanspruch ergibt sich aus § 6 Abs. 1 SUV in Verbindung mit § 5 Abs. 2 SUV. Die Klausel enthält eine eigenständige Regelung dieser Vertragsstrafe, die inhaltlich, optisch und sprachlich von den übrigen Vertragsstrafentatbeständen getrennt ist. Diese Fallgestaltung entspricht der der Senatsentscheidung vom 14. Januar 1999 aaO.

Das Berufungsgericht übersieht bei seiner gegenteiligen Auffassung den Regelungszusammenhang von § 5 und § 6 SUV. § 6 Abs. 1 SUV enthält allein keine selbständigen Vertragsstrafenbestimmungen. Diese ergeben sich erst aus der Verbindung mit der Fristenregelung in § 5 SUV. Die vom Berufungsgericht hervorgehobene Zusammenfassung "aller Fälle der Verwirkung von Vertragsstrafen wegen Fristüberschreitung in einem Satz" betrifft lediglich die textliche Gestaltung verschiedener Vertragsstrafenbewehrungen. Sie nimmt den einzelnen Vertragsstrafentatbeständen aber nicht den Charakter trennbarer, aus sich heraus verständlicher Regelungen, die einer eigenen Inhaltskontrolle unterzogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 - VII ZR 224/95, BauR 1997, 302 = ZfBR 1997, 73 = NJW 1997, 394).

2. Die Beklagte kann daher wegen Überschreitung der Gesamtfertigstellungsfrist eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Bruttoauftragssumme je Kalendertag verlangen, wenn sich der Kläger in Verzug befand.

Die Berechnung der Vertragsstrafe nach Kalendertagen ist unschädlich. § 11 Nr. 3 VOB/B wird durch die vorrangige Vertragsregelung verdrängt. Der vereinbarte Tagessatz entspricht umgerechnet auf fünf Arbeitstage pro Woche 0,28 % je Arbeitstag. Dies liegt bei der Höhenbegrenzung auf 10 % der Bruttovergütungssumme in dem vom Senat für unbedenklich gehaltenen Vertragsstrafenrahmen (vgl. BGH, Urteile vom 18. November 1982 - VII ZR 305/81, BGHZ 85, 305; 25. September 1986 - VII ZR 276/84, BauR 1987, 92 = ZfBR 1987, 35 = NJW 1987, 380; 19. Januar 1989 - VII ZR 348/87, BauR 1989, 327 = ZfBR 1989, 102 = NJW-RR 1989, 527; 20. Januar 2000 - VII ZR 46/98, BauR 2000, 1049 = ZfBR 2331 = NJW 2000, 2106).

3. Das Berufungsgericht hat nach seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig die Frage offengelassen, ob sich der Kläger mit der Endfertigstellung im Verzug befunden hat. Die Sache war daher mangels Entscheidungsreife an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholen kann. Insoweit wird auf die Grundsätze der Senatsentscheidung vom 14. Januar 1999 aaO unter II 2 verwiesen.



Ende der Entscheidung

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