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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.02.2006
Aktenzeichen: VII ZR 250/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 597 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 250/04

vom 23. Februar 2006

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. September 2004 wird zurückgewiesen.

Der Senat versteht den Urteilsausspruch in Verbindung mit den Entscheidungsgründen dahin, dass die Klage in der Sache als unbegründet gemäß § 597 Abs. 1 ZPO abgewiesen ist. Soweit im Berufungsurteil zusätzlich davon die Rede ist, die Klage sei zumindest als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen, stellt dies den verfahrensrechtlich verfehlten Versuch einer Hilfs-begründung dar.

Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 538.704,21 €

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