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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.04.2002
Aktenzeichen: VII ZR 252/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 641 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 252/01

vom

4. April 2002

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2002 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 30. Mai 2001 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO, § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht, obwohl bereits die Neuregelung des § 641 Abs. 3 BGB anwendbar ist, den Druckzuschlag in der einfachen Höhe der Mängelbeseitigungskosten angesetzt hat; denn der Beklagte befand sich mit der Annahme der Nachbesserung in Verzug.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 983.833,79 €

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