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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2001
Aktenzeichen: VII ZR 302/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer und Bauner
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Mai 2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedarf es bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag zur schlüssigen Darlegung des Vergütungsanspruchs für die erbrachten Leistungen (§ 631 Abs. 1 BGB) über die Darstellung des Verhältnisses der erbrachten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung auch der Offenlegung der (Ur-)Kalkulation, aus der sich ergibt, in welchem Verhältnis der für die erbrachten Leistungen kalkulierte Preis zum Preis für die Gesamtleistung steht (BGH, Urt. v. 11.2.1999 - VII ZR 91/98, BauR 1999, 632). Für die schlüssige Darlegung genügt im Streitfall jedoch der Hinweis auf die (anteilmäßig) erbrachten Subunternehmerleistungen (BU 18 Abs. 2), da deren Gesamtleistung nach dem Vortrag der Klägerin Grundlage für die Kalkulation des Pauschalpreises war.
Die Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens § 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 595.976,54 DM
Ende der Entscheidung
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