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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.12.2008
Aktenzeichen: VII ZR 31/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Urteil des Kammergerichts ist im Lichte des zunächst gestellten Beseitigungsantrags dahin zu verstehen, dass der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen sind, welche durch den Verbleib (...) derjenigen Bodenanker entstanden sind, die in den Bereich des Tunnels eingebracht worden waren. Das Berufungsgericht geht ferner offenbar davon aus, dass mit dem Einbau aller Anker der ersten Ankerlage mit gleichem Neigungswinkel von 15 Grad ein einheitlicher Mangel der Leistung vorliegt, der hinsichtlich der einzelnen Anker unterschiedliche Folgen und Schäden hervorrufen kann. Auf dieser Grundlage bestand für eine Teilabweisung der Klage keine Veranlassung; ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe (§ 97 Abs. 1 ZPO, §§ 74 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 650.000,00 €
Ende der Entscheidung
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