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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: VII ZR 357/03
Rechtsgebiete: VOB/B


Vorschriften:

VOB/B § 2 Nr. 8 Abs. 1
VOB/B § 2 Nr. 8 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 357/03

vom 9. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. November 2003 wird zurückgewiesen.

Der Senat teilt nicht die Ausführungen des Berufungsgerichts auf der Grundlage des § 2 Nr. 8 Abs. 1 und 2 VOB/B. Diese Regelung ist nicht anwendbar, weil sie der Inhaltskontrolle, die hier vorzunehmen ist, nicht standhält.

Bedenken gegen die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ablehnt, rechtfertigen die Zulassung nicht, da ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 48.700,45 €

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