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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: VII ZR 357/03
Rechtsgebiete: VOB/B
Vorschriften:
VOB/B § 2 Nr. 8 Abs. 1 | |
VOB/B § 2 Nr. 8 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. November 2003 wird zurückgewiesen.
Der Senat teilt nicht die Ausführungen des Berufungsgerichts auf der Grundlage des § 2 Nr. 8 Abs. 1 und 2 VOB/B. Diese Regelung ist nicht anwendbar, weil sie der Inhaltskontrolle, die hier vorzunehmen ist, nicht standhält.
Bedenken gegen die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ablehnt, rechtfertigen die Zulassung nicht, da ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 48.700,45 €
Ende der Entscheidung
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