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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.09.1999
Aktenzeichen: VII ZR 358/97
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 256 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
2. September 1999
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. August 1997 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 150.000 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Hinzuweisen ist darauf, daß die Feststellungsklage bereits deshalb abzuweisen war, weil der Feststellungsantrag unzulässig ist. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen eines versäumten Hinweises auf die Erforderlichkeit eines Vertragsstrafenvorbehalts für den Fall, daß im Verhältnis zum Werkunternehmer die Abnahme erfolgt sein sollte. Mit der Frage der Abnahme muß damit auch offenbleiben, ob ein Vorbehalt erforderlich war und von daher eine Pflichtverletzung überhaupt vorliegen kann. Dieser Antrag hat nicht die rechtskraftfähige Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 256 ZPO) zum Gegenstand, sondern nur die Klärung einer Rechtsfrage als Vorfrage eines Schadensersatzanspruchs. Der darauf gerichtete Antrag ist nicht zur rechtskräftigen Klärung der Ungewißheit der Parteien über ein zwischen ihnen bestehendes Rechtsverhältnis geeignet.
Ende der Entscheidung
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