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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.2005
Aktenzeichen: VII ZR 364/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 364/03

vom 13. Januar 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. November 2003 wird zurückgewiesen.

Es bestehen keine Bedenken, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin bei gehöriger Sorgfalt rechtzeitig die Postanschrift der Gemeinde bei der Verwaltungsgemeinschaft hätte erkennen können.

Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 132.751,86 €

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