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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.08.2001
Aktenzeichen: VII ZR 373/99
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 373/99

vom

16. August 2001

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer und Bauner

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. August 1999 wird wegen Rechtsgrundsätzlichkeit angenommen (Frage bei formularmäßigen Ausschlüssen des Wandlungsrechts im Bauträgervertrag).

Streitwert: 403.240,60 DM.



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