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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 13.01.2000
Aktenzeichen: VII ZR 38/99
Rechtsgebiete: ZPO, VOB/B, BGB


Vorschriften:

ZPO § 565 a
ZPO § 563
VOB/B § 5 Nr. 1 Satz 2
BGB § 642
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VII ZR 38/99

Verkündet am: 13. Januar 2000

Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Knifka und Wendt

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 1998 aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von 421.944 DM und Zinsen verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin zu 2 verlangt von der Beklagten - soweit in der Revision noch von Interesse - die Bezahlung verzögerungsbedingter Mehrkosten der Bauausführung.

Die Klägerin zu 2 und ein weiteres Bauunternehmen wurden als Gesellschafter einer ARGE (künftig: Klägerin) von der Beklagten mit der Ausführung von Rohbauarbeiten für Umbau und Neubau eines Sparkassengebäudes beauftragt. Vereinbarungsgemäß richtete die Klägerin die Baustelle in der letzten Maiwoche 1994 ein. Infolge unzureichender Gründung durch einen Vorunternehmer verzögerten sich die Arbeiten. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 20. Juni 1994 Bedenken gegen die Güte der Bohrpfähle angemeldet hatte, kam es am 6. Juli 1994 zu einer Baubesprechung, deren Einzelheiten streitig sind. Im September 1994 machte die Klägerin eine Forderung wegen Mehrkosten geltend, die auf die verzögerte Bauausführung infolge der mangelhaften Pfahlgründung zurückzuführen seien. Die Parteien einigten sich darauf, daß die von der Klägerin behaupteten Mehrkosten von einem Gutachter überprüft werden sollten. Auf der Grundlage des daraufhin erstellten Sachverständigen-Gutachtens verlangt die Klägerin nunmehr u.a. die Zahlung von 421.944 DM mit der Begründung, die Parteien hätten vereinbart, daß die Beklagte die Mehrkosten ersetzen werde.

Das Landgericht hat der Klage insoweit nach Beweisaufnahme stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

1. Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Ansicht, daß die Klägerin zu 2, die den Anspruch allein weiterverfolgt, den Beweis geführt habe, die Beklagte habe sich in der Besprechung vom 6. Juli 1994 verpflichtet, die durch die Behinderung und den Bauverzug anfallenden und nachgewiesenen Mehrkosten zu ersetzen. Das Berufungsgericht bezieht sich auf die im Urteil des Landgerichts vorgenommene Würdigung der erstinstanzlich vernommenen Zeugen und sieht das Beweisergebnis als durch weitere Indizien bestätigt an.

2. Die darauf gestützte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 421.944 DM Mehrkosten hat keinen Bestand.

Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht einen erheblichen Beweisantrag übergangen hat. Die Beklagte hat sich in zweiter Instanz zum Beweis für ihre Behauptung, bei der Besprechung vom 6. Juli 1994 sei keine Übernahme von Mehrkosten durch die Beklagte vereinbart worden, auf das Zeugnis ihres ehemaligen Vorstandes B. berufen. Das hat das Berufungsgericht übersehen.

3. Die weiteren gegen das Beweisverfahren und die Vertragsauslegung erhobenen Rügen greifen nicht durch; von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). Soweit die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht den vom Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht als Zeugen vernommenen Architekten Günther B. habe vernehmen müssen, ist darauf hinzuweisen,

daß die Beklagte den behaupteten Verfahrensfehler des Landgerichts weder in der Berufungsbegründung gerügt noch den entsprechenden Beweisantrag in der Berufungsinstanz wiederholt hat.

Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

II.

Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO).

1. Entgegen der von der Klägerin in der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung läßt sich ein Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten nicht damit begründen, daß die Beklagte eine vertragliche Verpflichtung zur Einhaltung des Termins für den Baubeginn verletzt hätte. Auf den Vortrag der Klägerin, die Parteien hätten für den Arbeitsbeginn die 22. Kalenderwoche des Jahres 1994 als Vertragsfrist vereinbart, kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin die Baustelle vereinbarungsgemäß in der letzten Maiwoche 1994, also in der 22. Kalenderwoche eingerichtet hat. Daraus und aus der weiteren Feststellung, daß die Beklagte erst mit Schreiben vom 20. Juni 1994 Bedenken wegen der Güte der Bohrpfähle angemeldet hat, folgt, daß eine etwaige Vertragsfrist für den Baubeginn eingehalten wurde. Daß weitere Einzelfristen für die Ausführung als Vertragsfristen verbindlich vereinbart worden wären (§ 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und wird von der Revisionserwiderung weder behauptet noch durch entsprechenden Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen belegt.

2. Einen Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - VII ZR 185/98, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), hat die Klägerin bislang nicht geltend gemacht.

Ende der Entscheidung

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