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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.2004
Aktenzeichen: VII ZR 54/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, Sonder- und Gemeinschaftseigentum der einzelnen Wohnungseigentümer seien im Rahmen der VOB/B innerhalb des Vertragsverhältnisses Bauträger/Bauunternehmer nicht teilabnahmefähig, rechtfertigen die Zulassung nicht, da diese Überlegungen im Hinblick auf die im übrigen getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich sind.
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 66.804,02 €
Ende der Entscheidung
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