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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.2002
Aktenzeichen: VII ZR 63/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 249 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten, die Wirkungslosigkeit des Senatsbeschlusses vom 18. April 2002 festzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Senat hat die Revision des Beklagten durch Beschluß vom 18. April 2002 nicht angenommen. Dieser Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 22. April 2002 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2002 trägt der Beklagte erstmals vor, über das Vermögen der Klägerin sei bereits am 1. April 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Er beantragt, die Wirkungslosigkeit des Beschlusses vom 18. April 2002 festzustellen, und erklärt die Rücknahme der Revision.
II.
Der Antrag, die Wirkungslosigkeit des Beschlusses vom 18. April 2002 festzustellen, hat keinen Erfolg.
Eine gerichtliche Entscheidung, die während eines Verfahrensstillstandes nach § 249 ZPO ergeht, ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563). Da ein Rechtsmittel gegen den Beschluß vom 18. April 2002 nicht gegeben ist, ist über die Revision des Beklagten rechtskräftig entschieden (vgl. Stein/Jonas/Roth ZPO, 21. Aufl. § 249 Rdn. 29).
Für eine Aufhebung ist danach ebenso wie für eine Revisionsrücknahme kein Raum.
Ende der Entscheidung
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