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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.11.2004
Aktenzeichen: VII ZR 88/04
Rechtsgebiete: GG, ZPO
Vorschriften:
GG Art. 103 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. März 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Entgegen dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Zulassung zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung nicht im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 103 GG geboten, weil das Berufungsgericht den Zeugen F. nicht dazu vernommen hat, daß er von der Beklagten zu 2 nicht bevollmächtigt war. Darauf kommt es nicht an, weil nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagten zu 2 das Auftreten des Zeugen nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht zuzurechnen ist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 255.251,43 €
Ende der Entscheidung
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