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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.05.2004
Aktenzeichen: VII ZR 99/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 99/03

vom 13. Mai 2004

in Sachen

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Beklagten zu 2 vom 8. März 2004 gegen die Kostenrechnung vom 23. Dezember 2003 (KZ 780031043151) wird zurückgewiesen.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

1. Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt Dr. v. W. hat im Namen beider Beklagter gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Oktober 2002 Beschwerde eingelegt. Der Senat hat die Beschwerde mit Beschluß vom 11. Dezember 2003 zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens beiden Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

2. Der Beklagte zu 2 wendet sich gegen die zu seinen Lasten festgesetzten Gerichtskosten mit der Begründung, Rechtsanwalt Dr. v. W. nicht beauftragt zu haben. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

3. Die Erinnerung ist nicht begründet. Die Kostengrundentscheidung ist unanfechtbar. Deshalb kommt es auf die Vollmacht nicht an.

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