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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.05.2009
Aktenzeichen: VIII ZA 1/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 544 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 12. Mai 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Ball,

den Richter Dr. Frellesen,

die Richterin Hermanns sowie

die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider

beschlossen:

Tenor:

Die Anträge des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 4. Februar 2009 und für einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Urteil werden zurückgewiesen.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ( § 114 Satz 1 ZPO).

1.

Gründe für eine Zulassung der Revision ( § 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich. Weder ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten noch bestehen sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Von einer näheren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

2.

Mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde hat auch ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 544 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO keine Aussicht auf Erfolg ( BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04, NJW-RR 2004, 936, unter II 2 c; Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 208/05, WuM 2005, 735, unter II 3; Beschluss vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038, Tz. 6).

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