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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.11.2005
Aktenzeichen: VIII ZA 19/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 1. HS | |
ZPO § 567 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Der Beklagte hat beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 14. Juli 2005 zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Mit dem genannten Beschluss hat das Landgericht seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Bremen zurückgewiesen.
Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Prozesskostenhilfeentscheidungen der Landgerichte in der Berufungsinstanz sind nicht anfechtbar (§§ 127 Abs. 2 Satz 2 1. HS., 567 Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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