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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.03.2003
Aktenzeichen: VIII ZB 119/02
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluß vom 11. Februar 2003 rechtfertigt keine andere Beurteilung und wird deshalb zurückgewiesen.
Ende der Entscheidung
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