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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.12.1999
Aktenzeichen: VIII ZB 12/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 233
ZPO § 85 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 12/99

vom

8. Dezember 1999

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Wolst

am 8. Dezember 1999

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 16. Februar 1999 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 283.549,23 DM.

Gründe:

I. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 29. Juli 1998 zugestellt. Ihre Berufung ging am 1. September 1998 - einem Dienstag - beim Oberlandesgericht ein.

Mit Schriftsatz vom 15. September 1998, beim Berufungsgericht am selben Tag eingegangen, hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und hierzu unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen vorgetragen:

Am Montag, 31. August 1998, dem letzten Tag der Berufungsfrist, habe die Auszubildende J. B. in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten als Botin die Post des Anwaltsbüros auftragsgemäß zum Landgericht Freiburg und zum Oberlandesgericht - Zivilsenate in Freiburg - mitgenommen. Auf dem Weg zu den Gerichten habe der Prozeßbevollmächtigte ihr am frühen Abend nochmals eingeschärft, daß der Berufungsschriftsatz im Streitfall noch am selben Tag zum Oberlandesgericht Karlsruhe (in Freiburg) gebracht werden müsse, da anderenfalls Fristablauf drohe. Die Auszubildende habe allerdings den Briefkasten des Rechtsmittelgerichts nicht gefunden und deshalb das Schriftstück in den Nachtbriefkasten des Landgerichts eingeworfen, so daß es - nach Weiterleitung am nächsten Tag - erst am 1. September 1998 beim Berufungsgericht eingegangen sei.

2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und ihre Berufung verworfen.

Es hat ein zur Fristsäumnis führendes Fehlverhalten des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin darin gesehen, daß die Auszubildende J. B. unzureichend angeleitet und geschult gewesen sei.

3. Gegen den ihren Prozeßbevollmächtigten am 25. Februar 1999 zugestellten Beschluß hat die Klägerin form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Unter Vorlage weiterer eidesstattlicher Versicherungen hat sie insbesondere vorgetragen:

J. B. habe sich bislang als zuverlässige Bürokraft erwiesen. Sie sei auch in ihr Aufgabengebiet umfassend eingewiesen und darin geschult worden. Bereits vor dem 31. August 1998 habe sie ca. zwölfmal Botengänge ohne Begleitung durchgeführt und dabei mehrfach fristwahrende Schriftsätze beim zuständigen Gericht abgegeben bzw. in den Nachtbriefkasten eingeworfen. Zuvor sei sie etwa dreimal mit einer bereits erfahreneren Kollegin beim Gerichtsgang unterwegs gewesen. J. B. sei auch darüber belehrt worden, daß keinesfalls mit fristwahrender Wirkung Post für ein Gericht in den Briefkasten eines anderen Gerichts eingeworfen werden kann.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Oberlandesgericht der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und dementsprechend ihre Berufung als unzulässig verworfen. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn die säumige Partei keine Tatsachen vorträgt und glaubhaft macht, die ein ihr anzurechnendes anwaltliches Verschulden ausschließen (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).

So liegt es hier. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, daß ein Botengang zum Gericht eine einfache Tätigkeit darstellt, die auch einer minderqualifizierten Kraft übertragen werden kann (BGH, Beschl. v. 13. Juli 1993 - VI ZB 8/93 = NJW-RR 1994, 510 unter II). Voraussetzung hierfür ist aber, daß der Beauftragte sich als zuverlässig erwiesen hat und hinreichend in seine Tätigkeit eingewiesen ist, es sich mithin um eine geschulte Kraft handelt (BGH, Beschl. v. 14. Juli 1994 - VII ZB 7/94 = VersR 1995, 238 f). Mag im Streitfall die Auszubildende J. B. sich auch als zuverlässig erwiesen haben, genügend eingewiesen war sie in die ihr übertragene Aufgabe des Botengangs zum Gericht mit fristwahrender Post nicht, jedenfalls nicht für den Fall, daß der Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts zu benutzen war. Dies ergibt sich aus den eidesstattlichen Versicherungen der Auszubildenden. In der im Wiedereinsetzungsverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 15. September 1998 heißt es unter anderem: "... Mir war jedoch bewußt, daß fristwahrende Schriftsätze nur bei dem jeweiligen zuständigen Gericht eingeworfen werden dürfen." Andererseits enthält diese Versicherung an Eides Statt auch die Wendung: "... Da sich in dem Landgerichts-Fach Nr. (der Anwälte der Klägerin) auch Post des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Zivilsenate Freiburg) befindet, ging ich davon aus, daß auch Schriftsätze an das Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenat in Freiburg - in den Landgerichtsbriefkasten eingeworfen werden können."

Am Schluß dieser eidesstattlichen Versicherung bekräftigt J. B. noch einmal ihre - damalige - Überzeugung, "daß ihr Verhalten nicht falsch war". Diese Erklärungen stimmen - bei ähnlicher Formulierung - in der Sache mit denjenigen in der im Beschwerdeverfahren vorgelegten erneuten eidesstattlichen Versicherung der Auszubildenden vom 9. März 1999 überein.

Diesen Erklärungen ist zu entnehmen, daß J. B. seinerzeit zwar grundsätzlich bekannt war, daß fristwahrende Schriftsätze nur an das jeweils zuständige Gericht zu richten sind, jedoch aus dem Umstand, daß sich in dem Landgerichts-Fach der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gelegentlich auch Schriftstücke befanden, die vom Oberlandesgericht stammten, den - unzutreffenden - Schluß zog, es könnten umgekehrt auch an das Oberlandesgericht gerichtete Schriftsätze mit fristwahrender Wirkung beim Landgericht eingereicht werden. Die Auszubildende war also seinerzeit der Überzeugung, von dem richtig erkannten Grundsatz, daß prozessuale Fristen nur durch rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes mit der jeweiligen Prozeßhandlung bei dem zuständigen Gericht gewahrt werden, bestehe im Verhältnis Landgericht - Oberlandesgericht eine Ausnahme dahingehend, daß an das Oberlandesgericht gerichtete Schriftsätze mit fristwahrender Wirkung auch in den Nachtbriefkasten des Landgerichts eingeworfen werden könnten.

Wer mit einem solchen Wissensstand fristwahrende Schriftsätze als Bote zum Gericht bringt, ist für diese Tätigkeit unzureichend ausgebildet. Vorliegend kommt hinzu, daß J. B. erst einen Monat vor diesem Botengang ihre Ausbildung begonnen hatte; angesichts dieser kurzen Einarbeitungszeit ist ein solches Ausbildungsdefizit durchaus naheliegend.

Das schuldhafte Verhalten des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin liegt hiernach entweder darin, daß J. B. nicht hinreichend in ihr Aufgabengebiet eingewiesen war oder darin, daß er zuließ, daß der nicht genügend geschulten Bürokraft dieser Botengang aufgetragen wurde. In beiden Fällen ist dieses Verhalten der Partei zuzurechnen.

Ende der Entscheidung

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