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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.11.2007
Aktenzeichen: VIII ZB 14/07
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2 | |
ZPO § 568 Satz 3 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 | |
GKG § 21 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 14. Februar 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Beschwerdewert: bis zu 300 €.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter ist nicht deshalb unwirksam, weil dieser entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. Auch eine Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter ist wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (BGHZ 154, 200, 201).
Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGHZ aaO, 202 ff.).
Der Einzelrichter durfte nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung versagt. Der Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen; § 568 Satz 3 ZPO steht dem nicht entgegen (BGHZ aaO).
Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.
Ende der Entscheidung
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