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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.06.2002
Aktenzeichen: VIII ZB 15/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 15/02

vom

5. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Dezember 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 511,29 Euro (1.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, soweit sie sich dagegen richtet, daß durch den angefochtenen Beschluß die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. September 2001 (verbunden mit dem Berichtigungsbeschluß vom 6. November 2001) als unzulässig verworfen worden ist (§§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO, nach § 26 Nr. 10 EGZPO in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat die Beschwer der Beklagten durch das mit der Berufung angefochtene Urteil mit Recht nach dem mit der Auskunftserteilung verbundenen Aufwand bemessen (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluß vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85) und diesen unter Berücksichtigung des Einsatzes elektronischer Dateiverarbeitung rechtsfehlerfrei auf 1.000 DM (511,29 Euro) geschätzt (§ 3 ZPO).

Das Vorbringen der Beklagten in der Beschwerdebegründung, der Aufwand für die Auskunftserteilung sei wesentlich höher zu veranschlagen, weil zunächst erhebliche Programmierarbeit geleistet werden müsse, bevor die Provisionsabrechnungen für die Monate August bis Dezember 2000 maschinell erstellt werden könnten, ist nicht glaubhaft. Denn auf die Beschwerdeerwiderung hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 18. März 2002 eingeräumt, daß sie Provisionsabrechnungen für den Auskunftszeitraum bereits - vor Erlaß des angefochtenen Urteils - maschinell erstellt hatte. Sie hat der Klägerin die auf dieser Grundlage ermittelte Höhe der Provisionsansprüche für August bis Dezember 2000 auch schon mit Schriftsatz vom 9. August 2001 mitgeteilt. Für die Übermittlung bereits erstellter Provisionsabrechnungen fällt kein Programmieraufwand an.

Unerheblich ist das weitere Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 18. März 2002, diese maschinell erstellten Provisionsabrechnungen hätten nur vorläufigen Charakter, weil in ihnen nicht berücksichtigt sei, ob mit den Provisionsansprüchen der Klägerin zu verrechnende Gegenansprüche der Beklagten wegen Retouren, Minderungen oder Reklamationen bestünden. Auf etwaige Gegenansprüche der Beklagten erstreckt sich die von ihr zu erteilende Auskunft nicht. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Beklagte die für die Ermittlung solcher Gegenansprüche erforderlichen Daten, wie sie behauptet, zwischenzeitlich gelöscht hat.

Soweit die sofortige Beschwerde sich auch gegen die Festsetzung des Streitwertes für den Berufungsrechtszug wendet, ist sie unzulässig. Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts ist eine Beschwerde - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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