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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2001
Aktenzeichen: VIII ZB 17/01
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
Die weitere außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Mai 2001 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen (vgl. BGH, Beschluß vom 27. November 1996 - VIII ZB 41/96, NJW 1997, 744).
Beschwerdewert: bis 3.000 DM.
Ende der Entscheidung
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