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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.09.2005
Aktenzeichen: VIII ZB 24/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 3. März 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 100 €
Gründe:
Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbeschwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Denn in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits geklärt, dass sich die Beschwer des Klägers bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung des Beklagten am Interesse des Klägers an der Beseitigung der Zug-um-Zug-Leistung bemisst. Entschieden ist zwar auch, dass dann eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu machen ist, wenn das stattgebende Urteil nicht vollstreckungsfähig ist, weil etwa die Zug-um-Zug zu erbringende Leistung nicht eindeutig bestimmt und damit dem Kläger diese Leistung nicht möglich ist; dann ist die Beschwer des Klägers nicht anders zu bestimmen als im Falle einer Abweisung des geltend gemachten Klageanspruchs (BGH, Beschluss vom 29. September 1993 - XII ZB 97/93, NJW 1993, 3206 unter II). Eine solche Ausnahme liegt aber nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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