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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.05.2002
Aktenzeichen: VIII ZB 25/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2002 durch die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. November 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine weitere Beschwerde nicht zulässig (§§ 567 Abs. 4 Satz 1, 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F., § 26 Nr. 10 EGZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 90,24 Euro (176,40 DM).
Ende der Entscheidung
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