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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.05.2005
Aktenzeichen: VIII ZB 3/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 Abs. 1
ZPO § 321 a
Eine im Verfahren der Rechtsbeschwerde erhobene Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO unterliegt dem Anwaltszwang.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 3/05

vom 18. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verfügungsklägers gegen die Senatsbeschlüsse vom 8. März 2005 und 13. April 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die vom Verfügungskläger erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht, wie bereits im Senatsbeschluß vom 8. März 2005 ausgeführt, Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 321 a Rdnr. 13; vgl. auch Musielak/Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 321 a Rdnr. 9).

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