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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.11.2001
Aktenzeichen: VIII ZB 38/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 | |
ZPO § 567 Abs. 1 | |
ZPO § 567 Abs. 4 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2001 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Hübsch als Vorsitzenden und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. August 2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 1, 4 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.114,14 DM
Ende der Entscheidung
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