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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.04.2002
Aktenzeichen: VIII ZB 4/02
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 | |
ZPO § 568 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 567 Abs. 1 | |
ZPO § 567 Abs. 4 Satz 1 | |
EGZPO § 26 Nr. 10 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. April 2002
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. November 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine weitere Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 1, 4 Satz 1 ZPO, § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach § 26 Nr. 10 EGZPO in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.899,80 Euro (5.671,51 DM).
Ende der Entscheidung
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