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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.07.2004
Aktenzeichen: VIII ZB 44/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3
Für die Beurteilung, ob der Kläger die Klage gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unverzüglich zurückgenommen hat, ist an den Zeitpunkt anzuknüpfen, zu dem der Kläger davon Kenntnis erlangt, daß der Anlaß zur Einreichung der Klage vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit weggefallen ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 44/03

vom

26. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 21. März 2003 aufgehoben.

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bremen vom 11. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 332,64 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über Wohnraum. Die Miete ist jeweils am dritten Werktag des Monats fällig. Mit Schreiben vom 29. April 2002 kündigte der Kläger das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Beklagten fristlos und verlangte die Herausgabe der Wohnungsschlüssel. Die zum Zeitpunkt der Kündigung rückständigen Mieten für März und April 2002 zahlte der Beklagte nach seinem Vorbringen mit Überweisungsaufträgen vom 3. Mai 2002 (Miete für März 2002) und vom 6. Juni 2002 (Miete für April 2002) an den Kläger.

Der Kläger hat am 14. Juni 2002 eine Räumungsklage gegen den Beklagten eingereicht. Am 8. Juli 2002 wurde der Mietrückstand des Beklagten für die Monate Mai und Juni 2002 durch das Sozialamt beglichen. Die Klageschrift ist dem Beklagten am 25. Juli 2002 zugestellt worden. Auf die Anfrage des Amtsgerichts vom 6. August 2002, ob die Klage zurückgenommen werde, hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 9. September 2002 den Rechtsstreit in der Hauptsache mit der Begründung für erledigt erklärt, daß das Sozialamt die rückständigen Mieten nach Klageerhebung gezahlt habe. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2002, das dem Klägervertreter nach dessen Angaben am 31. Oktober 2002 zugegangen ist, hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, daß die Räumungsklage im Zeitpunkt der Zustellung unbegründet gewesen sei, weil der Kläger zwischen Kündigung und Eintritt der Rechtshängigkeit befriedigt worden sei; zugleich hat das Amtsgericht angefragt, ob die Klage "unverzüglich zurückgenommen" werde, und eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Mit Schriftsatz vom 12. November 2002, der bei Gericht am 14. November 2002 eingegangen ist, hat der Kläger die Klage zurückgenommen und den Antrag gestellt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses.

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, zwar stehe es außer Frage, daß die Kostentragungspflicht des Beklagten mit Rücksicht auf den bisherigen Sach- und Streitstand billigem Ermessen entsprochen hätte. Der Kläger habe die Klagerücknahme jedoch nicht unverzüglich im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO erklärt. Zwischen der Zahlung vom 8. Juli 2002 und der Klagerücknahme vom 14. November 2002 habe ein Zeitraum von mehr als vier Monaten gelegen. Diese Verzögerung beruhe auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers. Dieser habe erkennen können, daß die Zahlung vor Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgt sei, da an ihn am 24. Juli 2002 die Mitteilung über die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens ergangen sei. Ein Verschulden liege jedoch auch vor, wenn er die Mitteilung nicht erhalten haben sollte. Er habe in diesem Falle die Erledigung der Hauptsache erklärt, ohne sich zuvor darüber zu vergewissern, ob die Voraussetzung einer Erledigung vorgelegen habe. Eine solche Klärung habe sich aufgedrängt, weil das Amtsgericht nicht eine Erledigungserklärung, sondern die Klagerücknahme angeregt habe.

II.

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Klägers hat in der Sache Erfolg.

1. Gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wenn der Anlaß zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin unverzüglich zurückgenommen wird. Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, daß der Anlaß zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit, die durch Zustellung der Klageschrift begründet wird (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO), weggefallen ist. Die am 14. Juni 2002 bei Gericht eingegangene Klageschrift ist dem Beklagten am 25. Juli 2002 zugestellt worden; bereits vor diesem Zeitpunkt - am 8. Juli 2002 - wurde der Mietrückstand des Beklagten beglichen. Dies hatte zur Folge, daß die mit Zahlungsverzug des Beklagten begründete Kündigung, die Grundlage des Räumungsverlangens des Klägers war, gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB unwirksam wurde.

2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat der Kläger die Klage am 14. November 2002 unverzüglich im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zurückgenommen.

a) Nach der gesetzlichen Regelung tritt die Rechtsfolge des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ein, wenn der Anlaß zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage "daraufhin unverzüglich" zurückgenommen wird.

aa) "Unverzüglich" bedeutet entsprechend der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, daß die Rücknahme ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat (OLG Brandenburg, MDR 2003, 951, 952; OLG Saarbrücken, OLGR 2003, 255, 256; OLG München, OLGR 2004, 180; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 269 Rdnr. 8 c; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 269 Rdnr. 40). Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber diesem Begriff, der auch in anderen gesetzlichen Regelungen enthalten ist und dort ebenfalls im Sinne der Legaldefinition des § 121 BGB verstanden wird (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 121 Rdnr. 3; Erman/H. Palm, BGB, 11. Aufl., § 121 Rdnr. 3, jeweils m.w.Nachw.), in § 269 ZPO eine abweichende Bedeutung hat beilegen wollen.

bb) Weder aus dem Wortlaut des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wonach die Klage "daraufhin", d.h. nach Wegfall des Anlasses zur Einreichung der Klage, zurückzunehmen ist, noch aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich eindeutig, an welchen Zeitpunkt die gesetzliche Regelung anknüpft. Nach einer in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung ist § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO so auszulegen, daß nicht der (objektive) Eintritt des Erledigungsgrundes, sondern die Kenntnis des Klägers vom Wegfall des Anlasses zur Einreichung der Klage - hier der Zahlung vom 8. Juli 2002 - maßgeblich ist (OLG Brandenburg, aaO; OLG Saarbrücken, aaO; MünchKommZPO/Lüke, Aktualisierungsband, 2. Aufl., § 269 Rdnr. 3; vgl. auch Greger, aaO; Hartmann, aaO; Musielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 269 Rdnr. 13). Diese Auffassung ist im Ansatzpunkt zutreffend. Das Abstellen auf die Kenntnis entspricht der gesetzlichen Regelung in § 121 BGB, die an die Kenntnis des Anfechtungsberechtigten von dem Anfechtungsgrund anknüpft. Nach dem Zweck des Gesetzes muß jedoch hinzukommen, daß der Kläger Kenntnis davon erlangt hat, daß der Zeitpunkt des Wegfalls des Anlasses zur Klageeinreichung vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit lag. Erst dann obliegt es ihm, die Klage unverzüglich zurückzunehmen, um die Rechtsfolge des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auszulösen.

(1) § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, der durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) in § 269 ZPO eingefügt wurde, enthält eine Ausnahme von dem im vorangehenden Satz 2 geregelten Grundsatz, wonach der Kläger bei einer Klagerücknahme verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum Zivilprozeßreformgesetz soll es die Neuregelung ermöglichen, einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des Klägers Rechnung zu tragen, ohne daß ein neues Verfahren erforderlich wird (BT-Drucks. 14/4722, S. 81; vgl. auch Senatsbeschluß vom 18. November 2003 - VIII ZB 72/03, NJW 2004, 1530, unter II 2). Mit dem Erfordernis einer "unverzüglichen" Klagerücknahme hat der Gesetzgeber dabei, wie aus der Begründung zum nachfolgenden Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Justiz - Justizmodernisierungsgesetz - hervorgeht (BT-Drucks. 15/1508, S. 18), das Ziel verfolgt, den durch die Neuregelung privilegierten Kläger anzuhalten, zügig zu handeln und die Sache nicht zu verzögern. Dadurch wird jedoch die vom Gesetzgeber beabsichtigte prozeßökonomische Verfahrenserledigung beeinträchtigt. Deswegen sieht der Entwurf des Justizmodernisierungsgesetzes in § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Streichung des Worts "unverzüglich" vor (BT-Drucks. 15/1508, Art. 1 Nr. 8). In der Entwurfsbegründung wird hierzu ausgeführt, daß bei nicht unverzüglicher Klagerücknahme keine prozeßökonomische Erledigung der Sache möglich sei, ohne daß hierfür überzeugende Gründe ersichtlich seien. Auch Kostenaspekte ließen ein unverzügliches Handeln nicht unbedingt notwendig erscheinen; verzögere der Kläger die Klagerücknahme und verursache er dadurch zusätzliche Kosten, so könne dies im Rahmen der Kostenentscheidung nach billigem Ermessen berücksichtigt werden (aaO, S. 18). Auch dies spricht dafür, dem Gedanken der Prozeßökonomie bereits nach geltendem Recht vorrangig Rechnung zu tragen.

(2) Eine Auslegung, die nicht auf die Kenntnis des Klägers von dem Zeitpunkt des Wegfalls des Klagegrundes und von dem Eintritt der Rechtshängigkeit abstellt, wird dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, einen zweiten Prozeß zur Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs des Klägers entbehrlich zu machen, nicht gerecht. Ohne Kenntnis dieser beiden Zeitpunkte kann der Kläger nicht zuverlässig beurteilen, welche Erklärung er abzugeben hat, um eine Erstattung seiner Prozeßkosten bereits im anhängigen Verfahren zu erreichen.

Ist das den Rechtsstreit erledigende Ereignis vor Klagezustellung eingetreten, kann der Kläger eine ihm günstige Kostenentscheidung nur durch Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO erreichen. Erklärt er dagegen die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache und schließt sich der Beklagte - wie vorliegend - der Erledigungserklärung nicht an (vgl. § 91 a Abs. 1 ZPO), so ist die als Feststellungsklage zu behandelnde Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen, da die durch Urteil festzustellende Erledigung der Hauptsache voraussetzt, daß die Klage nach Eintritt der Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGHZ 83, 12). Der Kläger wäre damit zur Durchsetzung seines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs grundsätzlich auf einen Folgeprozeß verwiesen (BGHZ 83, 12, 16), der nach der dargelegten Vorstellung des Gesetzgebers gerade vermieden werden soll. Dagegen hat der Kläger, wenn das erledigende Ereignis erst nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, im Falle der Klagerücknahme zunächst die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tragen, da die Voraussetzung des Satzes 3, daß der Anlaß zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen sein muß, nicht vorliegt. Er kann mithin einen Zweitprozeß auf Erstattung seiner Kosten nur vermeiden, wenn er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

(3) Kommt es dagegen für die Unverzüglichkeit der Klagerücknahme auf die Kenntnis des Zeitpunkts des erledigenden Ereignisses und der Klagezustellung an, erlangt der Kläger die Möglichkeit, durch - unverzügliche - Abgabe der nach dem Verfahrensstand sachdienlichen Prozeßerklärung eine ihm günstige Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bereits im anhängigen Verfahren und unter Vermeidung eines zweiten Prozesses zu erreichen, wie es der Gesetzgeber mit der neuen Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bezweckt hat.

Mithin ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts unerheblich, zu welchem Zeitpunkt der Kläger, gegebenenfalls durch Nachfrage, hätte erkennen müssen, daß die Rechtshängigkeit durch Klagezustellung nach Wegfall des Anlasses zur Klageeinreichung eingetreten ist. Maßgeblich ist vielmehr, zu welchem Zeitpunkt er diese Kenntnis tatsächlich erlangt hat. Kenntnis vom Zeitpunkt der Klagezustellung hat der Kläger nicht bereits aufgrund der Mitteilung über die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens vom 24. Juli 2002 erlangt. Zwar sieht das Gesetz in § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor, daß die Anordnung der Zustellung und des schriftlichen Vorverfahrens gleichzeitig vorzunehmen sind. Jedoch hat das Beschwerdegericht zum einen offengelassen, ob dem Klägervertreter diese Mitteilung zugegangen ist. Zum anderen ist weder vom Beschwerdegericht festgestellt noch vorgetragen, daß diese Mitteilung den Zeitpunkt der richterlichen Anordnung der Zustellung enthielt, so daß ihr Zugang noch nicht die Kenntnis des Klägers davon begründen konnte, daß die Klage erst nach der den Mietrückstand tilgenden Zahlung vom 8. Juli 2002 zugestellt worden ist. Diese Kenntnis hat der Kläger auch nicht nachträglich aufgrund der Anfrage des Amtsgerichts vom 6. August 2002 erlangt, ob die Klage zurückgenommen werde, sondern erst mit Eingang der Mitteilung des Amtsgerichts vom 22. Oktober 2002.

b) Im Anschluß an den maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung hat der Kläger die Klage unverzüglich zurückgenommen. Das Amtsgericht hat ihm mit Schreiben vom 22. Oktober 2002 eine Frist von zwei Wochen zur Erklärung gesetzt, ob die Klage "unverzüglich zurückgenommen" werde. Der Kläger durfte darauf vertrauen, daß das Gericht eine innerhalb der gesetzten Frist abgegebene Erklärung als rechtzeitig im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ansehen werde. Diese Frist, die mit Zugang des Schreibens am 31. Oktober 2002 in Lauf gesetzt wurde, hat er gewahrt, indem er die Klage am 14. November 2002 zurückgenommen hat.

3. Zu Recht hat das Beschwerdegericht dagegen angenommen, daß es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen entspricht, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. Die Räumungsklage, zu deren Erhebung der Beklagte Veranlassung gegeben hat, weil er dem Herausgabeverlangen des Klägers nicht nachkam, war bis zur vollständigen Zahlung des Mietrückstandes am 8. Juli 2002 nach dem bisherigen Sach- und Streitstand begründet. Im Zeitpunkt der - hinreichend begründeten - Kündigungserklärung des Klägers vom 29. April 2002 bestand der Kündigungsgrund des Zahlungsverzuges gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. a BGB. Der Beklagte befand sich für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug, da er die jeweils am dritten Werktag des Monats fällige Miete für März und April 2002 nicht gezahlt hatte. Die Kündigung wurde nicht bereits vor Einreichung der Klage am 14. Juni 2002 unwirksam. Gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB wird die Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete befriedigt wird. Das setzt voraus, daß der Vermieter alle bis zum Zeitpunkt der Zahlung aufgelaufenen Mietrückstände erhält (Staudinger/Emmerich [2003] § 569 Rdnr. 42; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 569 Rdnr. 38, jew.m.w.Nachw.). Hieran fehlt es. Der Beklagte hat vorgetragen, die rückständigen Mieten mit Überweisungsaufträgen vom 3. Mai 2002 (Miete für März 2002) und vom 6. Juni 2002 (Miete für April 2002) an den Kläger gezahlt zu haben. Im Zeitpunkt der Zahlung der Miete für März 2002 schuldete der Beklagte jedoch des weiteren die Miete für April 2002; im Zeitpunkt der vorgetragenen Überweisung dieser Miete am 6. Juni 2002 waren bereits die Mieten für Mai und Juni 2002 fällig, so daß die Kündigung bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung am 8. Juli 2002 wirksam blieb.

III.

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers ist daher der angefochtene Beschluß des Beschwerdegerichts aufzuheben, und die Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts, wonach der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ist zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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