Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.08.2009
Aktenzeichen: VIII ZB 62/08
Rechtsgebiete: ZPO, GG


Vorschriften:

ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 236 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 18. August 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Ball,

den Richter Dr. Frellesen,

die Richterin Hermanns,

den Richter Dr. Achilles und

die Richterin Dr. Fetzer

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 14. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. August 2008 aufgehoben.

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 18. April 2008 gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 40.200 EUR.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 39.900 EUR nebst Verzugszinsen, Zug um Zug gegen Übergabe eines Wohnmobils, auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und auf Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen. Das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts ist der Beklagten am 29. April 2008 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist am 29. Mai 2008 beim Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - eingegangen. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2008 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine Verlängerung der an diesem Tag ablaufenden Berufungsbegründungsfrist um "4 Wochen bis zum 28. Juli 2008" beantragt. Der nicht unterzeichnete Schriftsatz ist am 30. Juni 2008 (einem Montag) per Telefax beim Oberlandesgericht eingegangen. Mit Verfügung vom 1. Juli 2009 hat das Oberlandesgericht den Prozess. bevollmächtigten der Beklagten auf die fehlende Unterschrift hingewiesen. Ein auf dem Postweg übermittelter, ordnungsgemäß unterzeichneter Fristverlängerungsantrag ist am 3. Juli 2008 zum Oberlandesgericht gelangt.

Mit per Telefax am 9. Juli 2008 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich erneut um Fristverlängerung bis 28. Juli 2008 nachgesucht. Mit weiterem Schriftsatz vom 28. Juli 2008, als Fax am gleichen Tag beim Oberlandesgericht eingegangen, hat die Beklagte die Berufung begründet.

Zur Rechtfertigung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Beklagte vorgetragen und glaubhaft gemacht, ihr Prozessbevollmächtigter habe seiner Büroangestellten am 30. Juni 2008 den Fristverlängerungsantrag diktiert und diese angewiesen, den Schriftsatz fertig zu stellen und vorab per Fax an das Oberlandesgericht zu versenden. Die Angestellte habe das Fristverlängerungsgesuch zwar weisungsgemäß geschrieben und dem Prozessbevollmächtigten zur Unterzeichnung vorgelegt, dessen weitere Anweisung, den Schriftsatz vor. ab per Telefax an das Oberlandesgericht zu versenden, jedoch fehlerhaft ausgeführt. Bei der eingesetzten Mitarbeiterin handele es sich um eine geschulte und zuverlässige Bürokraft, die bislang - wie regelmäßige Kontrollen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gezeigt hätten - die ihr übertragenen Auf. gaben seit mehr als drei Jahren sorgfältig und fehlerlos ausgeführt habe. Am 30. Juni 2008 habe die Kanzleiangestellte versehentlich jedoch nicht den bereits unterschriebenen Schriftsatz an das Oberlandesgericht gefaxt, sondern ein nicht unterzeichnetes Doppel als Faxvorlage verwendet. Dieser Fehler sei ihr deswegen unterlaufen, weil sie sich erst nach dem Eintüten des für die Post bestimmten unterschriebenen Schriftsatzes wieder daran erinnert habe, dass der Fristverlängerungsantrag noch per Fax an das Gericht übermittelt werden müsse. Sie habe daher der Akte ein nicht unterzeichnetes Exemplar des Verlängerungsgesuchs entnommen und dieses an das Oberlandesgericht gefaxt. An die Notwendigkeit einer Unterschrift habe sie in diesem Moment nicht mehr gedacht.

Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Dabei hat es ausgeführt, das Wiedereinsetzungsgesuch scheitere schon daran, dass die versäumte Prozesshandlung - hier die Berufungsbegründung - nicht binnen der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO nachgeholt worden sei (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angegriffene Entscheidung verletzt den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Das Berufungsgericht hat verkannt, dass der Gesetzgeber durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO - und damit auch die Antragsfrist nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO - für Rechtsmittelbegründungsfristen von bisher zwei Wochen auf einen Monat verlängert hat (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Frage offen gelassen, ob die Fristversäumung auf ein der Beklagten zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) zurückzuführen ist. Dies ist aufgrund des glaubhaft gemachten Vorbringens der Beklagten zu verneinen. Das Fristversäumnis beruht ausschließlich auf einem - weder dem Prozessbevollmächtigten noch der von ihm vertretenen Partei anzulastenden - Fehlverhalten der mit der Fertigung und Versendung des Fristverlängerungsantrags vom 30. Juni 2008 beauftragten Büroangestellten.

a) Ein Rechtsanwalt hat zwar durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierbei hat er zunächst dafür Sorge zu tragen, dass ihm Akten in Verfahren, in denen Rechts-mittel- oder Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden. Zusätzlich hat er eine Ausgangskontrolle zu schaffen, die gewährleistet, dass fristwahrende Schriftsätze tatsächlich rechtzeitig hinausgehen (BGH, Beschlüsse vom 5. März 2008 - XII ZB 186/05, NJW-RR 2008, 1160, Tz. 10; vom 9. November 2005 - XII ZB 270/04, FamRZ 2006, 192, unter 2; jeweils m.w.N.). Ein Rechtsanwalt muss aber nicht jeden zur Fristwahrung erforderlichen Arbeitsschritt persönlich ausführen, sondern ist grundsätzlich befugt, einfachere Verrichtungen zur selbständigen Erledigung seinem geschulten Personal zu übertragen (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2007 - II ZB 20/07, NJW-RR 2008, 576, Tz. 15; vom 4. April 2007 - III ZB 109/06, NJW-RR 2007, 1429, Tz. 7; vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02, NJW-RR 2003, 935, unter 1; jeweils m.w.N.). Dies gilt auch für die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes mittels eines Telefaxgerätes (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2007, a.a.O.; vom 4. April 2007, a.a.O.; vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05, NJW 2006, 1521, Tz. 12 f. vom 11. Februar 2003, a.a.O..; vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, [...], Tz. 4; jeweils m.w.N.).

aa) Diesen Anforderungen hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nach deren glaubhaft gemachtem Vorbringen genügt. Er hat seiner seit einigen Jahren in seinem Büro tätigen Angestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, die konkrete Einzelanweisung erteilt, das ihr diktierte Fristverlängerungsgesuch nach Unterzeichnung durch den Prozessbevollmächtigten versandfertig zu machen, es jedoch vorab per Fax an das Berufungsgericht zu übermitteln. Bei Befolgung dieser Anweisung wäre der rechtzeitige Eingang eines formgerechten Fristverlängerungsantrags (§ 130 Nr. 6 ZPO) beim Berufungsgericht gewährleistet gewesen. Dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten kann es nicht als schuldhaftes Versäumnis angelastet werden, dass er die Ausführung der ausgegebenen Anweisung nicht überwacht hat. Die seiner Mitarbeiterin erteilte Weisung, das unterzeichnete Fristverlängerungsgesuch in den Postlaufweg zu geben und es davor ("vorab") - aus Gründen der Fristwahrung - per Fax an das Berufungsgericht zu übermitteln, hatte einfache Aufgaben zum Gegenstand. Bei solchen Tätigkeiten darf ein Rechtsanwalt regelmäßig darauf vertrauen, eine ansonsten zuverlässig und sorgfältig arbeitende Bürokraft werde sie fehlerfrei erledigen (Senatsbeschluss vom 17. Juli 2007, a.a.O., m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2007, a.a.O.; vom 4. April 2007, a.a.O.; vom 11. Februar 2003, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Ihn trifft keine Verpflichtung, sich anschließend zu vergewissern, ob die Weisung ordnungsgemäß ausgeführt wurde (Senatsbeschluss vom 29. Juli 2003 - VIII ZB 107/02, FamRZ 2003, 1650; BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296, Tz. 10; vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03, NJW-RR 2004, 711, unter II; jeweils m.w.N.). Dies gilt nicht nur für allgemeine Weisungen, sondern auch und erst recht, wenn - wie hier - eine konkrete mündliche Weisung im Einzelfall erteilt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2003, a.a.O.; vom 3. September 1998, VersR 1999, 1170, unter II 2 b bb; jeweils m.w.N.).

bb) Ohne Erfolg beanstandet die Beschwerdeerwiderung fehlenden Vortrag der Beklagten zu einer allgemeinen Ausgangskontrolle bei Faxübersendungen. Für den Streitfall ist es unerheblich, ob der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, ausgehende Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu prüfen (zu diesem Erfordernis vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 - III ZB 134/05, NJW 2006, 2414, Tz. 5, m.w.N.). Denn allgemeine organisatorische Vorkehrungen oder Anweisungen zur Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei bleiben für die Frage eines persönlichen Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten dann ohne Bedeutung, wenn der Anwalt - wie hier - eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2003, a.a.O.; vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01, NJW-RR 2002, 1289, unter 1; vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823, unter II; jeweils m.w.N.). Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte seiner geschulten Mitarbeiterin konkret aufgetragen, den vom ihm unterzeichneten Fristverlängerungsantrag vorab per Telefax an das Berufungsgericht zu übersenden. Wäre die Angestellte dieser Weisung nachgekommen, wäre das Fristverlängerungsgesuch noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist an das zuständige Gericht gelangt. Angesichts der klaren Vorgabe, den unterzeichneten Antrag per Telefax an das Berufungsgericht zu senden und danach in den Postlauf zu geben, bedurfte es nicht daneben noch einer gesonderten Anweisung, nur den ordnungsgemäß unterschriebenen Schriftsatz als Faxvorlage zu verwenden (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2006, a.a.O.; vom 11. Februar 2003, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Zudem war der Bürokraft - wie sich aus ihrer eidesstattlichen Versicherung ergibt - die Notwendigkeit der Unterzeichnung eines per Telefax zu übermittelnden Schriftstücks durchaus bekannt; ihr war dieser Umstand lediglich vorübergehend entfallen.

b) Der verspätete Zugang eines ordnungsgemäß unterzeichneten Fristverlängerungsgesuchs beruht damit ausschließlich auf einem der Beklagten nicht zuzurechnenden Fehlverhalten der Büroangestellten ihres Prozessbevollmächtigten. Der Beklagten ist auch nicht als Verschulden anzulasten, dass ihr Prozessvertreter von der Möglichkeit einer Fristverlängerung Gebrauch gemacht hat. Denn dieser durfte - was auch die Beschwerdeerwiderung nicht in Zweifel zieht - darauf vertrauen, dass dem unter Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestellten ersten Verlängerungsantrag stattgegeben wird (Senatsbeschlüsse vom 10. März 2009, VIII ZB 55/06, NJW-RR 2009, 933, Tz. 12; vom 11. September 2007 - VIII ZB 73/05, [...], Tz. 7; BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, [...], Tz. 6; vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742, unter 2; jeweils m.w.N.).



Ende der Entscheidung

Zurück