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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.02.2003
Aktenzeichen: VIII ZB 86/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 86/02

vom 4. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Juni 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbeschwerde (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: 290.000,00 €



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