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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.10.2003
Aktenzeichen: VIII ZB 87/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 570 Abs. 3 Halbs. 1 | |
ZPO § 575 Abs. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten, im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 10. April 2003 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3, Halbs. 1 ZPO i.V. mit § 575 Abs. 5 ZPO die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht von vornherein aussichtslos sind (Senatsbeschluß vom 6. August 2003 - VIII ZB 77/03 m.w.Nachw.). Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls an der Gefahr eines Nachteils für den Beschwerdegegner. Das Amtsgericht hat das Urteil, durch das der Beklagte zur Zahlung von 1.738,39 € verurteilt worden ist, nur gegen eine Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 2.200 € für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dadurch ist der Beklagte auch für den Fall hinreichend gesichert, daß das erstinstanzliche Urteil auf seine Berufung aufgehoben werden und sich eine Vollstreckung nachträglich als unberechtigt herausstellen sollte.
Ende der Entscheidung
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