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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2002
Aktenzeichen: VIII ZB 98/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 23. April 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 674,91 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO). Im übrigen wäre sie unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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