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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.01.2003
Aktenzeichen: VIII ZB 99/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 3
ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZB 99/02

vom

29. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

beschlossen:

Tenor:

Die als Rechtsbeschwerde auszulegende "Revision" des Beklagten gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 4. September 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.509,42 €

Gründe:

Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbeschwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 2181).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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