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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.11.1998
Aktenzeichen: VIII ZR 110/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 769 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. November 1998
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr Hübsch, Ball und Dr. Wolst
am 25. November 1998
beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars P., M., UR-Nr. vom 26. Januar 1996 wird bis zum Erlaß der instanzabschließenden Entscheidung gegen Sicherheitsleistung von 67.000 DM, zu erbringen von den Klägern, eingestellt.
Den Klägern wird nachgelassen, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische, schriftliche und unwiderrufliche Bürgschaft einer in der Europäischen Gemeinschaft als Zoll- oder Steuerbürge anerkannten Bank oder Sparkasse zu leisten.
Im übrigen wird der Antrag der Kläger zurückgewiesen.
Gründe:
Auf Antrag war die Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO vorläufig einzustellen.
Die Kläger haben gegen das klageabweisende Berufungsurteil in zulässiger Weise Revision eingelegt. Deren Erfolgsaussicht kann im summarischen Verfahren nach § 769 Abs. 1 ZPO noch nicht abschließend beurteilt werden; das Rechtsmittel ist jedenfalls nicht offenkundig ohne jede Erfolgsaussicht.
Soweit der Antrag auf eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung gerichtet war, mußte er mit Rücksicht auf die berechtigten Interessen der Beklagten zurückgewiesen werden.
Ende der Entscheidung
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