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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.11.1999
Aktenzeichen: VIII ZR 118/99
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 19 Abs. 3 | |
GKG § 15 | |
ZPO § 322 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. November 1999
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers am 17. November 1999
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf DM 370.175,11 festgesetzt.
Gründe:
Der Streitwert des Revisionsverfahrens errechnet sich unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 19 Abs. 3 GKG aus der Summe der unstreitigen Hauptforderung und der hilfsweise - nach der Primäraufrechnung, die nicht streitwerterhöhend wirkt - zur Aufrechnung gestellten streitigen Gegenforderungen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. November 1991 - VIII ZR 294/90, MDR 1992, 307).
Somit ergibt sich folgende Berechnung:
1. Hauptforderung unstreitig: Lit. 111.879.660,00 = 113.009,64 DM
2. Primäraufrechnungen: a) Belastungsanzeigen/Rückbelastung: Lit. 29.484.185,00 Verbleiben: Lit. 82.395.475,00 Umgerechnet zum Referenzkurs (Lit. 1000 = 1,0101 DM) nach § 15 GKG ergeben: 83.227,66 DM b) OCE Pos. 6 73.920,00 DM c) OCE Pos.8 3.840,00 DM d) Aus OCE Pos. 9 5.467,66 DM
3. Hilsaufrechnungen (§ 19 Abs. 3 GKG):
a) Aus OCE Pos. 9
(113.009,64 Hauptforderung in DM
abzüglich 5.467,66 DM;
§ 322 Abs. 2 ZPO; § 19 Abs. 3 GKG) 107.541,98 DM
b) Provision 15.000,00 DM
c) Kickbacks 113.009,64 DM
d) Überhöhte Preise 21.613,85 DM
Ende der Entscheidung
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