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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.1999
Aktenzeichen: VIII ZR 131/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 4 Abs. 1 | |
ZPO § 322 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. November 1999
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 1999 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die Klägerin hat den Beklagten auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages in Höhe von 20.280 DM und auf Erstattung von Montagekosten in Höhe von 1.438,40 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 20.280 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Die Aufrechnung des Beklagten mit einer Gegenforderung in Höhe von 30.065 DM ist erfolglos geblieben, weil das Berufungsgericht die Klägerin nicht als Schuldnerin der Gegenforderung angesehen hat.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt und beantragt, den Wert seiner Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen.
Der Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer muß erfolglos bleiben, denn das Berufungsurteil beschwert den Beklagten jedenfalls nicht mit mehr als 40.560 DM (2 x 20.280 DM). Soweit er zur Zahlung verurteilt worden ist, beschwert ihn das Berufungsurteil mit 20.280 DM. Die daneben ausgeurteilten Zinsen bleiben gemäß § 4 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt. Soweit das Berufungsgericht über die Aufrechnung des Beklagten entschieden hat, beschränkt sich die rechtskraftfähige Entscheidung über das Nichtbestehen der Gegenforderung (§ 322 Abs. 2 ZPO) auf einen der Klageforderung entsprechenden Teil der Gegenforderung.
Ende der Entscheidung
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