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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2007
Aktenzeichen: VIII ZR 133/06
(1)
Rechtsgebiete: ZPO, GG
Vorschriften:
ZPO § 321a | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 96, 205, 216 f.; 72, 119, 121; 11, 218, 220). Der Senat hat in dem Beschluss vom 8. Mai 2007 die von der Klägerin angeführten Argumente dafür, dass sie durch das Berufungsurteil in Höhe von mehr als 20.000 € beschwert sei, in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sich aus ihnen die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt, sie aber nicht für durchgreifend erachtet.
Dabei hat sich der Senat auch mit dem von der Klägerin als übergangen gerügten Vortrag auseinandergesetzt, sie befürchte, dass andere Mieter dem Beispiel der Beklagten folgen könnten und ohne Einverständnis der Klägerin von ihnen selbst ausgesuchte oder gerichtlich zugewiesene Wohnungen zu nutzen berechtigt seien. Er hat für diese Befürchtung keinen nennenswerten Anlass gesehen, weil es sich bei dem Fall der Beklagten - die ihre Wohnung nach einer Beschädigung durch Brandeinwirkung verlassen musste und nach einem nervenfachärztlichen Attest unter Ängsten leidet, erneut in die inzwischen wiederhergestellte Wohnung einzuziehen - um einen Sonderfall handele. Die Rüge der Klägerin, damit werde der Kern ihres Vortrags nicht erfasst, ist somit unbegründet.
Ende der Entscheidung
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