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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.2006
Aktenzeichen: VIII ZR 146/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 552 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Ball, Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten wird gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht (mehr) vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 22. März 2006 Bezug genommen (§§ 552 a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 20. April 2006 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Es kann dahingestellt bleiben, ob in wirtschaftlicher Hinsicht zwischen Fernwärme und Wärmecontracting kein Unterschied besteht. Entscheidend ist vorliegend allein, dass der Mietvertrag zwischen den Parteien in § 7 klar zwischen einer "zentralen Heizungsanlage" (geregelt in Nr. 4) und "Fernwärme" (geregelt in Nr. 5) unterscheidet. Die gemieteten Räume werden von einer zentralen Heizungsanlage (im Haus) versorgt. In den vom Beklagten geltend gemachten Nachzahlungen sind jedoch Kostenarten enthalten, die nicht unter § 7 Nr. 4 des Mietvertrages subsumiert werden können.
Ende der Entscheidung
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