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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2005
Aktenzeichen: VIII ZR 158/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 28. April 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Auf die Frage, ob sich der Wohnungsmieter, dem der Vermieter wegen Eigenbedarfs gekündigt hat, nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht auf das Freiwerden einer Alternativwohnung berufen kann, kommt es nicht an, weil das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen hat, dass der Kläger vernünftige und nachvollziehbare Gründe dargelegt hat, weshalb er trotz Freiwerdens der Alternativwohnung auf Räumung der gekündigten Wohnung besteht. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 10.056,00 €.
Ende der Entscheidung
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