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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.09.2007
Aktenzeichen: VIII ZR 173/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 173/07

vom 19. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein die Zulassung der Revision gebietender Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Beklagten liegt entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht darin, dass das Berufungsgericht in seinem Urteil nicht auf den - von der Klägerin nicht bestrittenen - Vortrag der Beklagten eingegangen ist, dass die Halle bislang - über einen Zeitraum von mehreren Jahren - ohne Produktionseinbußen weitergenutzt worden sei.

Dieser Umstand dürfte zwar im Rahmen der noch durchzuführenden Beweisaufnahme und Beweiswürdigung, ob wegen des von der Klägerin behaupteten umfangreichen Sanierungsbedarfs der erst 1999 errichteten Halle die dauerhafte Gebrauchsfähigkeit der Halle und mittelbar auch die wirtschaftliche Grundlage des veräußerten Unternehmens erschüttert ist, von Bedeutung sein; entbehrlich wird die vom Berufungsgericht zutreffend für erforderlich gehaltene Beweisaufnahme dadurch indes nicht. Im Rahmen der Entscheidung des Berufungsgerichts auf Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht war dieser Umstand deshalb nicht entscheidungserheblich.

Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.791.532,74 €.

Ende der Entscheidung

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