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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.10.2001
Aktenzeichen: VIII ZR 177/00
Rechtsgebiete: InsO, HGB, GKG, JBeitrO


Vorschriften:

InsO § 93
HGB § 128
HGB § 161
GKG § 54 Nr. 3
JBeitrO § 8 Abs. 1 3. Alt.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 177/00

vom

31. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 4. Mai 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Justizbeitreibungsstelle des Bundesgerichtshofs angewiesen wird, die Forderungsanmeldung zum Insolvenzverfahren über das Vermögen der Komplementärin vom 7. Mai 2001 zurückzunehmen.

Gründe:

Die mit Rechnung vom 22. November 2000 von der Klägerin und Revisionsklägerin angeforderten Kosten konnten von der Justizbeitreibungsstelle nicht beigetrieben werden. Auf deren Ersuchen vom 25. April 2001 hat die Kostenbeamtin die mit der Erinnerung angefochtene Rechnung vom 4. Mai 2001 auf die Komplementärin der Klägerin ausgestellt. Über das Vermögen der Kommanditgesellschaft ist am 1. Januar 2001 und über das der Komplementärin am 15. März 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit seiner Erinnerung rügt der Insolvenzverwalter den Kostenansatz gegen die Komplementärin mit dem Hinweis auf § 93 InsO, wonach die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden könne.

Soweit mit der Erinnerung der Kostenansatz gegen die Komplementärin in Frage gestellt wird, ist sie unbegründet. Die Klägerin haftet für die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens sowohl in ihrer Eigenschaft als Antragstellerin der Instanz (§ 49 GKG) als auch in ihrer Eigenschaft als Entscheidungsschuldnerin (§ 54 Nr. 1 GKG). Ferner haftet gemäß § 54 Nr. 3 GKG für die Gerichtskosten derjenige, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Die gesetzliche Haftung der Komplementärin für die Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft ergibt sich aus §§ 128, 161 HGB. § 93 InsO beseitigt die gesetzliche Haftung der Komplementärin für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft nicht, sondern weist während der Dauer der Insolvenz das Einziehungsrecht gegenüber der Komplementärin ausschließlich dem Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft zu.

Soweit die Erinnerung als Einwendung im Sinne des § 8 Abs. 1 3. Alt. JBeitrO zu verstehen ist, die ebenfalls nach den Vorschriften über die Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend zu machen ist, ist sie jedoch begründet. Denn die Justizbeitreibungsstelle hat am 7. Mai 2001 die Kostenforderung gegen die Komplementärin zum Insolvenzverfahren über ihr Vermögen angemeldet. Während der Dauer der Insolvenz der Kommanditgesellschaft steht das Einzugsrecht gegenüber der Komplementärin aber ausschließlich dem Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft zu. Eine Form der Einziehung ist auch die Anmeldung zum Insolvenzverfahren über das Vermögen der Komplementärin.

Ende der Entscheidung

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