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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 19.02.2003
Aktenzeichen: VIII ZR 205/02
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 5
EGZPO § 26 Nr. 7
ZPO § 543 a.F.
Finden für ein Berufungsverfahren die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften Anwendung, bedarf es im Berufungsurteil auch dann einer Darstellung des Tatbestandes nach § 543 a.F. ZPO, wenn das Revisionsverfahren nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Prozeßrecht durchzuführen ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VIII ZR 205/02

Verkündet am: 19. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert sowie die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 11, vom 14. Juni 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger hatte den Beklagten eine Wohnung vermietet. Er macht unter anderem einen Schadensersatzanspruch wegen nicht ordnungsgemäß ausgeführter Schönheitsreparaturen und wegen Mietausfalls geltend.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand. Das Berufungsgericht hat den Entscheidungsgründen den Hinweis vorangestellt, von einer Darstellung des Tatbestandes werde gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.

Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es keinen Tatbestand enthält (§ 543 Abs. 2 ZPO a.F.).

Auf das Berufungsverfahren war, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, das am 31. Dezember 2001 geltende Zivilprozeßrecht anzuwenden, da die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Damit war ungeachtet der Tatsache, daß für das Revisionsverfahren nach § 26 Nr. 7 EGZPO das neue Verfahrensrecht Anwendung findet, für die Abfassung des Berufungsurteils noch das alte Recht maßgebend (vgl. Meyer-Seitz in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 540 Rdnr. 15, Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 540 Rdnr.29 und Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 26 EGZPO Rdnr. 5). Danach konnte vorliegend von der Darstellung des Tatbestandes nicht abgesehen werden, weil kraft ausdrücklicher Zulassung durch das Berufungsgericht die Revision gegen das zweitinstanzliche Urteil statthaft war (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.).

Der Ausnahmetatbestand des § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. greift nicht ein. Denn eine Bezugnahme auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils ist in der Berufungsentscheidung nicht erfolgt; auch auf weitere der in § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. genannten Unterlagen wird nicht verwiesen. Aus diesem Grunde würde das Berufungsurteil auch nicht den Anforderungen des - vorliegend noch nicht einschlägigen - § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 543 ZPO a.F. ist ein Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält (BGH, Urteil vom 18. September 1986 - I ZR 179/84, NJW 1987, 1200 m.w.Nachw.). Allerdings kann von einer Aufhebung und Zurückverweisung aus diesem Grunde abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben (BGH, Urteil vom 18. September 1986 aaO).

Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. Da die Parteien darüber streiten, ob die Beklagten nach den Bedingungen des Mietvertrages zur Vornahme von Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses verpflichtet waren, hätten die einschlägigen Bestimmungen ihrem Wortlaut nach aufgeführt werden müssen. Soweit sich der Kläger auf eine Vereinbarung vom 13. September 1999 beruft, fehlt es an einer Wiedergabe des entsprechenden Teils der Abrede. Hiervon abgesehen, enthält das Berufungsurteil keine Angaben zu den Berufungsanträgen; eine wenigstens sinngemäße Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist aber sogar nach neuem Recht, das eine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 540 Rdnr. 1), nicht entbehrlich (Meyer-Seitz, aaO § 540 Rdnr. 7; Musielak/Ball aaO § 540 Rdnr. 3).

Das Urteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.



Ende der Entscheidung

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