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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.05.2003
Aktenzeichen: VIII ZR 21/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 21/03

vom

21. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003 durch die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 17. Dezember 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Die Gegenvorstellungen des Beklagten zu 2 gegen den Senatsbeschluß vom 30. April 2003 werden zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil das Rechtsmittel nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§§ 544 Abs. 1, 78 Abs. 1 ZPO).

Für die Entscheidung über den zugleich gestellten Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist ist nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Gericht erster Instanz zuständig (§ 721 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde des Beklagten vom 15. Mai 2003 gegen den Beschluß vom 30. April 2003, mit dem der Senat die beantragte Prozeßkostenhilfe versagt hat, gibt keinen Anlaß zur Änderung der angegriffenen Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: 1.583,04 €.

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