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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 212/06
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 182
ZPO § 717 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 212/06

vom 9. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger

beschlossen:

Tenor:

Unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 30. September 2008 wird der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 735.058,27 € festgesetzt.

Gründe:

Durch Beschluss vom 30. September 2008 hat der Senat den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 5.762.033,68 € festgesetzt. Das ist, wie der Beklagte zu 1 zu Recht beanstandet, unzutreffend. Richtigerweise beträgt der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren 735.058,27 €.

Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin mit der Klage geltend gemachte Forderung mit 1.720.610,10 € (2.300.813,47 € abzüglich 575.203,37 € und abzüglich weiterer 5.000 €) nebst Zinsen zur Insolvenztabelle festgestellt. Bei einer Quote von 2%, die der Beklagte zu 1 unwidersprochen vorgetragen hat, beträgt der Wert des Streitgegenstands der Klage nach § 182 InsO lediglich 34.412,20 €.

Die Hilfsaufrechnung des Beklagten zu 1 in Höhe der Klageforderung hätte im Erfolgsfall die Quote auf 7% erhöht, wie der Beklagte zu 1 ebenfalls unwidersprochen vorgetragen hat. Sie ist daher mit 120.442,70 € zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 197/99, WM 2000, 211, unter II 3).

Der Inzidentantrag, mit dem der Beklagte zu 1 gemäß § 717 Abs. 2 ZPO von der Klägerin Zahlung von insgesamt 580.203,37 € begehrt hat, erhöht den Streitwert zwar grundsätzlich nicht (vgl. BGHZ 38, 237, 238). Das gilt jedoch nur, soweit der Wert des Inzidentantrags - anders als hier - den Wert des Streitgegenstandes der Klage nicht übersteigt. Unabhängig davon ist hier wegen der von dem Beklagten zu 1 hilfsweise erhobenen Widerklage der volle Wert von 580.203,37 € zu berücksichtigen.

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