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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.2003
Aktenzeichen: VIII ZR 225/02
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 15 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten, den Streitwert auf 161.056,94 € festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung entscheidend (§ 15 GKG). Der Antrag, die Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. Juli 2002 zuzulassen, soweit es die Berufung des Beklagten gegen die Abweisung seiner gegen die Drittwiderbeklagte zu 3 gerichteten Widerklage zurückgewiesen hat, ist am 27. November 2002 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Der Streitwert der Widerklage gegen den Drittwiderbeklagten hat 3 Mio. DM = 1.533.875,60 € betragen. Dies ist auch mit Beschluß des Senats vom 30. April 2003 als Streitwert festgesetzt worden. Der Umstand, daß die Parteien am 16. Januar 2003 einen Vergleich geschlossen haben, wonach der Restkaufpreis nur noch 161.056,94 € beträgt, und nicht, wie mit der Widerklage geltend gemacht 3 Mio. DM, vermag am Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde nichts zu ändern.
Ende der Entscheidung
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