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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.11.2002
Aktenzeichen: VIII ZR 234/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 330
ZPO § 555 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 234/01

vom

6. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. September 2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

Trotz ordnungsgemäßer Ladung war die Revisionsklägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten. Die Revision war daher durch Versäumnisurteil ohne Sachprüfung zurückzuweisen (§ 555 Abs. 1 Satz 1, § 330 ZPO; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 555 Rdnr. 5).

Ende der Entscheidung

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