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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.07.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 249/07
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 552a |
Entscheidung wurde am 08.09.2008 korrigiert: im Tenor muß es statt "Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen." richtig " Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen." heißen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 4. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.658,72 € festgesetzt.
Gründe:
Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 27. Mai 2008 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, ob der Mietvertrag - einschließlich der handschriftlichen Zusätze - als Formularvertrag anzusehen ist, denn der Senat teilt aus den im Beschluss vom 27. Mai 2008 mitgeteilten Gründen die Auslegung des Berufungsgerichts, dass die Parteien einen Mietvertrag auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklausel geschlossen haben.
Ende der Entscheidung
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