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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.02.2004
Aktenzeichen: VIII ZR 288/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 712
ZPO § 719 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 288/03

vom

9. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Wiechers und Dr. Wolst

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten zu 2, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 35. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juli 2003 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. Oktober 2003 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zu 2 im Berufungsverfahren verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte der Beklagte zu 1 direkt oder über Dritte in welchem Umfang für die Beklagte zu 2 bis zur rechtlichen Beendigung des Agenturverhältnisses am 31. Dezember 1998 vermittelt hat, insbesondere dabei Vertragstyp, Abschlußsumme, provisionspflichtige Summe, Laufzeit, Unternehmen, das Vertragspartner geworden ist, und ein individuelles Kennzeichen des vermittelten Geschäfts, beispielsweise Namen des Kunden oder Vertragsnummer, zu benennen. Den weitergehenden Auskunftsantrag der Klägerin hat das Oberlandesgericht abgewiesen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt die Beklagte zu 2 die Zulassung der Revision. Ziel der Revision ist die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, durch das der Auskunftsantrag der Klägerin insgesamt abgewiesen worden ist. Im Rahmen des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte zu 2 die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen sie beantragt.

II.

Der Antrag der Beklagten zu 2 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet.

Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann sich der Schuldner jedoch nur dann auf die Gefahr eines nicht zu ersetzenden Nachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, oder wenn sich nachträglich neue Gründe ergeben haben (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 142/03 m.w.Nachw.).

Die Beklagte zu 2 hat in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Daß ihr dies nicht möglich war, ist nicht dargetan. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zu 2 darauf, der Umfang ihrer Auskunftspflicht sei erst aus dem Berufungsurteil erkennbar geworden. Die Klägerin hat ihren Auskunftsantrag bereits in erster Instanz gestellt und im Berufungsverfahren weiterverfolgt. Dieser Antrag ging sogar erheblich über den vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang hinaus, da er auch von anderen Versicherungsvertretern ohne Beteiligung des Beklagten zu 1 vermittelte Geschäfte umfaßte. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, wieso der Umfang ihrer Auskunftspflicht für die Beklagte zu 2 erst aus dem Berufungsurteil erkennbar geworden sein soll. Dafür, daß der Auskunftsantrag der Klägerin, soweit er vom Berufungsgericht zuerkannt worden ist, von der Beklagten zu 2 so zu verstehen war, daß mit der Formulierung "über Dritte" nur sogenannte Strohmanngeschäfte des Bruders des Beklagten zu 1 gemeint waren, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Danach kann dahingestellt bleiben, ob hinreichend dargetan ist, daß die Beklagte zu 2 die von ihr nach dem Berufungsurteil geschuldeten Auskünfte nicht ohne weiteres, sondern nur nach vorangegangenen zeit- und kostenintensiven Recherchemaßnahmen erteilen kann.

Ende der Entscheidung

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