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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.11.2001
Aktenzeichen: VIII ZR 29/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2001 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Hübsch als Vorsitzenden und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Januar 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277).
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Berufungsgericht noch zu entscheiden.
Streitwert: 149.851,05 DM
Ende der Entscheidung
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