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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.09.2003
Aktenzeichen: VIII ZR 321/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 269
ZPO § 29
Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Energie- oder Wasserlieferungsvertrag ist der Ort der Abnahme.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VIII ZR 321/02

Verkündet am: 17. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 10. Oktober 2002 und das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 14. März 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Amtsgericht Neuruppin zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Versorgungsunternehmen mit dem Sitz in N. , nimmt die in B. wohnhaften Beklagten auf Entgeltzahlung für Wasser- und Abwasserleistungen in Anspruch, die die Klägerin für das in N. gelegene Hausgrundstück der Beklagten erbracht hat.

Das Amtsgericht Neuruppin hat die Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen.

Mit ihrer - vom Landgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Landgericht hat auf die Begründung des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der vom Thüringer Oberlandesgericht (MDR 1998, 828 f.) vertretenen Auffassung zu folgen sei, wonach der Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen aus einem Versorgungsvertrag jedenfalls dann der Ort sei, in dem das Grundstück liege, wenn Energie für ein Hausgrundstück geliefert werde. Im vorliegenden Fall könnten die tragenden Gründe der vorgenannten Entscheidung nicht überzeugen, weil hier ein etwa bestehendes Dauerschuldverhältnis bei Klageerhebung bereits beendet und nur noch eine etwa offenstehende Zahlungsverpflichtung abzuwickeln gewesen sei. In einem solchen Fall könne die in dieser Entscheidung in den Mittelpunkt der Überlegungen gestellte Ausstrahlwirkung, die auf der Gesamtschau aller Pflichten in einem bestehenden Dauerschuldverhältnis beruhe, nicht greifen.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Erfolg geltend macht, die Zuständigkeit des Amtsgerichts Neuruppin verneint.

1. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen aus Energielieferungsverträgen der Wohnsitz des Abnehmers (LG Leipzig MDR 1999, 1086; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 29 Rdnr. 25 "Energieversorgungsverträge"; MünchKomm-ZPO/Patzina, ZPO, 4. Aufl., § 29 Rdnr. 42) oder der Ort der Energieabnahme ist (OLG Rostock RdE 1997, 76; Thüringer OLG MDR aaO; OLG Dresden RdE 2000, 160 f.; LG Darmstadt RdE 1994, 75; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 29 Rdnr. 32; Musielak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 29 Rdnr. 23; Riemer RdE 1989, 242 f.).

2. Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Zwar ist auch bei gegenseitigen Verträgen der Leistungsort für jede Verpflichtung gesondert zu bestimmen und nicht notwendig einheitlich (RGZ 140, 67, 69; BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935 unter II; BGH, Urteil vom 9. März 1995 - IX ZR 134/94, NJW 1995, 1546 unter II 1 b). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat jedoch bei Vertragstypen, bei denen der Schwerpunkt des Vertrages wegen der besonderen Ortsbezogenheit der vertragstypischen Leistung an einem bestimmten Ort liegt, diesen als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen angesehen (BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1985 aaO zum Bauwerkvertrag; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - VII ZR 404/99, WM 2001, 904 = NJW 2001, 1936 unter VI 2 zum Architektenvertrag).

Dies gilt auch für die sich aus einem Energie- oder Wasserlieferungsvertrag ergebenden Verpflichtungen beider Vertragspartner. Am Ort der Abnahme hat nicht nur das Versorgungsunternehmen seine Hauptleistungspflicht, sondern auch der Abnehmer wesentliche Nebenpflichten zu erfüllen. So hat der Abnehmer zum Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen unter Benutzung seines Grundstücks zu dulden (§ 8 AVBEltV, § 8 AVBGasV, § 8 AVBFernwärmeV, § 8 AVBWasserV). Der Anschlußnehmer hat ferner die Kosten der Erstellung des Hausanschlusses zu tragen und jede Beschädigung daran dem Energieversorgungsunternehmen mitzuteilen (§ 10 AVBEltV, § 10 AVBGasV, § 10 AVBFernwärmeV, § 10 AVBWasserV) sowie dessen Beauftragten Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten (§ 16 AVBEltV, § 16 AVBGasV, § 16 AVBFernwärmeV, § 16 AVBWasserV). Auch Einwänden des Kunden gegenüber Rechnungen und Abschlagsberechnungen wegen offensichtlicher Ablese- oder Meßfehler (§ 30 AVBEltV, § 30 AVBGasV, § 30 AVBFernwärmeV, § 30 AVBWasserV) kann regelmäßig nur durch Überprüfung der Meßeinrichtungen am Ort der Entnahme nachgegangen werden.

Sind aber zahlreiche Pflichten beider Parteien aus dem Versorgungsvertrag typischerweise am Ort der Abnahme der Versorgungsleistung zu erfüllen, ist es sachgerecht, den Erfüllungsort und damit den Gerichtsstand auch für die Zahlungspflicht des Abnehmers an diesem Ort anzunehmen, um etwaige gerichtliche Streitigkeiten aus dem Versorgungsvertrag an einem gemeinsamen Gerichtsstand zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1985 aaO).

3. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht daraus, daß im Streitfall der Versorgungsvertrag beendet war und die Parteien nur noch über die geltend gemachte Zahlungsverpflichtung der Beklagten streiten. Einmal kann hierdurch der Schwerpunkt der Vertrages nicht mehr nachträglich verändert werden; zum anderen kann es auch insoweit, wie zuvor ausgeführt, auf die Feststellung von Umständen ankommen, die nur am Ort der Leistungsabnahme überprüfbar sind.

III.

Da beide Vorinstanzen danach die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen haben, verweist der Senat die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Amtsgericht Neuruppin zurück (vgl. Senatsurteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 344/97, WM 1999, 651 = NJW 1999, 647 unter 3 d m.w.Nachw.; Musielak/Ball aaO § 563 Rdnr. 23; MünchKomm-ZPO/Aktualisierungsband - Wenzel, § 563 Rdnr. 27).



Ende der Entscheidung

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